Seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) steht fest: Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden. Grundlage ist § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung – die Pflicht gilt heute, auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz.

Eine bestimmte Form schreibt die Rechtsprechung bislang nicht vor: Auch Stundenzettel oder Excel sind derzeit zulässig, solange Arbeitsbeginn, -ende und Pausen überprüfbar dokumentiert sind. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums sieht allerdings eine grundsätzlich elektronische Erfassung mit gestaffelten Übergangsfristen vor; Kleinstbetriebe sollen dauerhaft auch nicht-elektronisch dokumentieren dürfen. Für Minijobber und die Branchen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes gelten außerdem schon heute strengere Aufzeichnungspflichten nach § 17 Mindestlohngesetz.

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